Steuerbonus für Handwerkleistungen
Neu ab 01.01.2006
§ 35 a Abs. 2 S. 2 EStG
Max. 600 € im Jahr (20 % von 3.000 €)
- Erhaltung-
- Modernisierungs-
- oder Renovierungsarbeiten
- im Privathaushalt des Mieters
- oder des Eigentümers (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus
- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
- Arbeitskosten sind in einem separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige Waren sind nicht begünstigt.
- Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d. h. Überweisung oder Kontoauszug)
- Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.
Kein Steuerbonuns
Bei Geltendmachung der Aufwendung als:
- Betriebsausgaben
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB
Wie hoch ist der Steuerbonus?
- 20 % von max. 3.000 € der Erhaltungs-/ Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten, d. h. maximal 600 €
- Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt
- Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt
- Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 600 € im Jahr