Aktuelles:

24.02.2009

SAT-Anlage - ab 2010 werden die ersten analogen Programme abgeschalten

 

 

 

Wichtig: Falls Sie eine analoge Satellitenanlage, bzw. einen analogen Receiver haben beachten...


Kat: News Elektro
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Steuerbonus für Handwerkleistungen

Neu ab 01.01.2006

§ 35 a Abs. 2 S. 2 EStG


Max. 600 € im Jahr (20 % von 3.000 €)

  • Erhaltung-
  • Modernisierungs-
  • oder Renovierungsarbeiten
  • im Privathaushalt des Mieters
  • oder des Eigentümers (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)

Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus

  • Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
  • Arbeitskosten sind in einem separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige Waren sind nicht begünstigt.
  • Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d. h. Überweisung oder Kontoauszug)
  • Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.

Kein Steuerbonuns

Bei Geltendmachung der Aufwendung als:

  • Betriebsausgaben
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB

Wie hoch ist der Steuerbonus?

  • 20 % von max. 3.000 € der Erhaltungs-/ Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten, d. h. maximal 600 €
  • Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt
  • Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt
  • Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 600 € im Jahr